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Formate AGB
Geschäfts- und Lieferbedingungen der webesys AG, Erfurt

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Stand 04. März 2004
I. Geltungsbereich
  1. Für sämtliche - auch zukünftige - geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, (Dienst-) Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der Firma webesys AG (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarungen davon abgewichen wird, und diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
II. Vertragsgegenstand
  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten.

  2. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben wird keine Haftung übernommen.

  3. Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit in allen Einzelheiten der schriftlichen Bestätigung. Für Lagerware tritt an Stelle der Auftragsbestätigung die Rechnung.

  4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.

  5. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen sind änderungen nur in begrenztem Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.

  6. änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.

  7. Nachträgliche änderungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

  8. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

  9. Der Auftraggeber weiß, das dass Urheberrecht des geschaffenen Auftrages bei der webesys AG liegt, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

  10. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die vom Auftragnehmer für ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als Anschauungsmuster) des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für jeden aus der Verletzung eines etwaigen fremden Urheberrechts entstehenden Schadens, auch wenn das Copyright versteckt, zu klein oder unauffällig auf der Vorlage platziert ist.
III. Lieferumfang
  1. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig. Mehrlieferung wird berechnet. Der Prozentsatz erhöht sich auf 15%, wenn auftragsspezifische Sondermaterialien verwendet werden müssen. Auf diese Fälle muss in der Auftragsbestätigung speziell hingewiesen werden.
IV. Lieferung
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.

  2. Teillieferungen sind zulässig.

  3. Abrufaufträge bedürfen spezieller Vereinbarungen. Nimmt der Auftraggeber die Ware zu den vereinbarten Terminen ganz oder teilweise nicht ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ankündigung den noch lagernden Restbestand auszuliefern. Die Bezahlung hat jeweils zu den Teillieferungen zu erfolgen, spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung.

  4. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten, Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung übergeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden nur Verpackungen die zu dem dazugehörigen Auftrag zur Verfügung gestellt wurden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.

  5. Entsorgungskosten für nicht abgenommene Ware werden zu Selbstkosten dem Auftraggeber berechnet.
V. Lieferzeiten
  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligung des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläss oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung änderungen, so beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung der änderung von vorn. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

  3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflußbar sind, z.B. Naturkatastrophen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt werden.
VI. Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald diese ihm oder einem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.

  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt der Auftraggeber.

  3. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
VII. Rücktritt vom Vertrag
  1. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, so haftet er für die, bis zum Eintreffen seiner diesbezüglichen Erklärung, angefallenen Kosten. Darüber hinaus ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- Euro fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
VIII. Preise
  1. Alle Angebotspreise sind Bruttopreise inklusiv Imprint-Aufdruck, Versand per UPS Standard und der gültigen gesetzliche Mehrwertsteuer. Nachträgliche änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich des Versandes, des Auftrages, der Lieferanschrift, der Größe der Vorlage, Gestaltung und Material, werden pauschal mit 11,60 Euro berechnet. Entstehen hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unterrichten.

  2. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers bzw. ohne das Verschulden des Auftragnehmers ganz oder teilweise später als 4 Monate nach Bestätigung des Auftrages, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise des später gelieferten Teils angemessen zu erhöhen, falls zwischenzeitlich Lohnerhöhungen oder Preissteigerungen bei den Grundmaterialien, Energie oder Transport eingetreten sind.

  3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden nach Aufwand berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt auch für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.

  4. Wegen Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordener Abänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für nachträgliche Korrekturen.
IX. Zahlung
  1. Neukunden erhalten Ihre Ware nur gegen Vorkasse oder Nachnahme. Für den Versand per Nachnahme wird eine Gebühr in Höhe von 6,15 Euro fällig.

  2. Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Vereinbarungen werden auf der Rechnung schriftlich festgehalten. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn noch ältere Rechnungen offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Zahlungen sind rechtzeitig zu leisten, so dass der Auftragnehmer am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.

  5. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  6. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer, auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Solche Forderungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
X. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, bei Schecks bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

  3. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers, erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neuen Sachen im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziffer 10.2 gilt entsprechend.

  4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.

  5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.

  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.